SCHADENERSATZ BLOG
Eines unserer Fachgebiete ist das österreichische Schadenersatzrecht. Hier veröffentlichen wir für Sie Judikate aus diesem Bereich von allgemeinem Interesse.
(OGH, 16.05.2010, 7Ob11/10h) Schadenersatzpflicht des Versicherers (Versicherung) für die Begründung einer negativen Äußerung zur Frage der Deckung.
Versicherer müssen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen einer Schadensanzeige schriftlich mit Begründung bekannt geben warum sie ihre Leistungspflicht verneinen.
Wenn der Versicherer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen muss, dass ein Gericht diese Begründung nicht akzeptieren wird, deshalb im Falle eines Verfahrens die Entscheidung für ihn ungünstig ausgehen würde, wird er Schadenersatzpflichtig für Dispositionen, die der Geschädigte daraufhin zur Verfolgung seiner Ansprüche tätigt. Diese Dispositionen können Prozesskosten oder andere Schritte sein, solange diese sinnvoll sind.
Der OGH schränkt durch sein Urteil vom 16.05.2010 jedoch die Begründungspflicht der Versicherer ein. Diese müssen keine einem ordentlichen Verfahren vorgreifenden Schritte setzen um Ihre Begründung auf Richtigkeit zu überprüfen (z.b. Zeugenaussagen durchführen).
(§ 12 Abs 2 und § 158n Abs 1 VersVG oder § 29a Abs 2 KHVG)
(OGH, 22.04.2010, 8Ob30/10k) Schadenersatzansprüche des Zwischenhändlers nach dem UN-Kaufrecht gegen den Lieferanten nach Preisminderung wegen Vertragsverletzungen ohne Anspruchsvorbehalt.
Kommt es im internationalen Warenkauf auf den das UNK Anwendbar ist (Normalanwendung: Warenkauf gewerblicher Verkäufer aus verschiedenen Vertragsstaaten) zu einer Vertragsverletzung seitens des Lieferanten, so gilt eine vereinbarte Preisminderung als Generalbereinigung. Das bedeutet, dass weitere Rechtsfolgen inkl. Folgeansprüche, die dem Käufer aus der Schlechterfüllung entstehen, solange diese zum Zeitpunkt der Preisminderungsvereinbarung vorhersehbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.
(OGH, 11.05.2010, 4Ob36/10p) Umfang der Nachforschungspflicht von Ärzten und Krankenpflegern einer Notfallambulanz bei nur undeutlich geäußerten körperlichen Beschwerden.
Eine Versorgungspflicht seitens der öffentlichen Krankenanstalten besteht schon bei Personen deren Behandlungsbedürftigkeit als dringend anzusehen ist (Lebensgefahr ist nicht erforderlich). Ob dies der Fall ist darf nur durch einen Arzt entschieden werden. Ein Patient der im Zuge eines Anamnesegespräches seine Beschwerden undeutlich (d.h. lückenhaft oder auf Grund fehlender Deutschkenntnisse gar nicht) angibt und deshalb durch einen Arzt entlassen wird darf nicht, wenn er ein zweites Mal die Krankenanstalt konsultiert jedoch nun die angegebenen Beschwerden vervollständigen möchte, durch das Pflegepersonal abgewiesen werden. Auch in diesem Fall ist wieder nur der Arzt entscheidungsbefugt ob Behandlungsbedürftigkeit besteht.