Aktualisiert am 30/12/2003

Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche

§ 1311 ABGB:  

"Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre."

Ist der Schade also nicht bloß zufällig eingetreten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit es  zu einer Schadenersatzverpflichtung des Schädigers kommen kann:

KAUSALITÄT

Damit ein Dritter zur Schadenstragung verpflichtet werden kann, muß der eingetretene Schaden von diesem verursacht worden sein.

Die Kausalität beurteilt sich nach der sogenannten Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie):

Nach dieser Theorie ist ein Ereignis dann kausal, wenn es notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist.

Bei der Kausalität eines positiven Tuns ist daher zu prüfen, ob der Schade entfiele, wenn man sich dieses Tun wegdenkt.

Bei der Prüfung, ob ein Unterlassen einen bestimmten Schaden verursacht hat, ist zu fragen, ob die Vornahme einer Handlung den Eintritt eines Schadens verhindert hätte und die Handlung möglich gewesen wäre.

Da bei bloßer Anwendung der Bedingungstheorie sehr oft die Kausalität auch in ausgefallenen Fällen gegeben wäre, wird diese durch die sogenannte Adäquanztheorie ergänzt und eingeschränkt.

Nach dieser Adäquanztheorie  haftet der Schädiger nur für „adäquat“ verursachte Schäden, also für alle Folgen seines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muß.

Ausgeschlossen sind daher solche atypischen Erfolge, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.

Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat daher z.B. die Haftung für Schäden eines Brandes, der in einem Kraftwerk wegen einer nicht einwandfrei funktionierenden Sicherung aufgetreten ist, für jenen Fahrer ausgeschlossen, der den Kurzschluß, der letztendlich zum Brand führte, durch die Beschädigung eines Strommastes bei einem Autounfall verursacht hat.

Der Autounfall war zwar in diesem Fall kausal für den Brand im Sinne der Äquivalenztheorie, doch hat der OGH den Brand im gegenständlichen Fall als einen atypischen Erfolg angesehen und daher die Haftung des KFZ-Fahrers verneint.

RECHTSWIDRIGKEIT 

Gem. § 1295 ABGB ist ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Für die Haftung aus Vertrag ist das vertragswidrige Verhalten rechtswidrig.

Aus dieser Definition ist ersichtlich, daß nur ein menschliches Verhalten rechtswidrig sein kann. Dieses kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

Ein Unterlassen ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Rechtsordnung ein gewisses aktives Verhalten vorschreibt, oder jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (sogenanntes Ingerenzprinzip).

Schreibt zum Beispiel eine Gemeinde für ihr Gemeindegebiet in einer Verordnung vor, daß alle Hunde an der Leine zu führen sind, so ist es jedenfalls rechtswidrig, wenn es der Hundehalter unterläßt, den Hund an der Leine zu führen.

Wenn jemand andererseits eine Gefahrenquelle – wenn auch erlaubterweise – schafft (=“verpflichtende Vorhandlung“) hat er aufgrund des Ingerenzprinzips dafür zu sorgen, daß daraus kein Schaden entsteht.

Ein Veranstalter einer Demonstration (=Gefahrenquelle) muß daher Vorkehrungen treffen, daß das Eigentum Dritter vor  vorhersehbaren Gefahren geschützt ist.

Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können sein:

  • Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB;
  • Verletzung eines Vertrages;
  • Verletzung eines aus einem zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis

Unter einem Schutzgesetz versteht man eine Norm, die zum Schutz besonderer Rechtsgüter bestimmte Gebote und Verbote für menschliches Verhalten aufstellt.

Ein typisches "Schutzgesetz" ist z.B. die Straßenverkehrsordnung, die genaue Verkehrsvorschriften enthält, um eine Schädigung von Verkehrsteilnehmern zu vermeiden.

Ein Beispiel für eine Haftung aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind jene Fälle, wo ein Kunde in einem Geschäftslokal  beim Einkaufen zu Sturz kommt, da z.B. in der Gemüseabteilung aus der Stellage herabgefallenes Gemüse nicht regelmäßig vom Verkaufspersonal entfernt wurde und der Kunde stürzte oder stolperte bzw auf nassen und daher unvorhersehbar glatten Boden ausrutschte und sich verletzte.

Da der Kunde im Regelfall in das Geschäft geht, um dort etwas zu kaufen, haftet der Inhaber des Geschäftes wegen eines von der Judikatur in solchen Fällen angenommenen Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit bietet auch die Verletzung sogenannter absoluter Rechte, da diese Schutz gegen jedermann genießen.

Absolut geschützt von der Rechtsordnung sind z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit, aber auch Rechtsgüter wie Ehre oder Kreditwürdigkeit.

Letztendlich ist es Aufgabe des Gerichtes im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob ein konkretes Verhalten rechtswidrig war. In diese Interessenabwägung müssen das allgemeine Interesse der Bewegungsfreiheit, die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, die Gefährlichkeit des Verhaltens und der Wert der bedrohten Güter einbezogen werden.

Es zeigt sich somit, daß die Beurteilung, ob ein gewisses Verhalten rechtswidrig ist, schwieriger ist, als dies der „schadenersatzrechtliche Laie“ annehmen würde.

Selbst wenn feststeht, daß ein konkretes Verhalten rechtswidrig ist, kann bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, wie z.B. Notwehr, Notstand und rechtswirksamer Einwilligung des Geschädigten die Haftung des Schädigers für den Schaden dennoch ausgeschlossen sein.

RECHTSWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG ("SCHUTZZWECK DER NORM")

Die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang hat insbesondere Bedeutung bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB.

Für rechtwidrig verursachte Schäden wird nach dieser Lehre nur dann gehaftet, wenn die übertretene Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll.

Bei der Verschuldenshaftung ist daher zu fragen, ob der Zweck des konkret übertretenen Schutzgesetzes oder der verletzten Vertragsbestimmung darin liegt, daß gerade der eingetretene Schaden verhindert werden soll.

Wieweit also der Normzweck reicht, ist eine Frage der Auslegung des Inhaltes der jeweiligen Vorschrift und muß in jedem Fall konkret geprüft werden.

Wenn z.B. ein Fahrer eines KFZ keinen Führerschein besitzt und trotz sorgfaltsgemäßen Verhaltens in einen Unfall verwickelt ist, so haftet dieser für die bei diesem Unfall eintretenden Schäden nicht, da das Verbot, ein KFZ ohne Führerschein zu lenken, nur die Verhinderung von Schäden, die z.B. auf mangelnde Fähigkeiten des Lenkers zurückzuführen sind, bezweckt.

VERSCHULDEN

Verschulden liegt vor, wenn dem Täter sein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können.

Voraussetzung dafür, daß der Schädiger zur Haftung herangezogen werden kann, ist, daß alle 3 Elemente des Verschuldens vorliegen.

Diese sind:

  • Zurechnungsfähigkeit
  • Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens
  • Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

Nach der Art des Verschuldens kann man zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.

Vorsatz (böse Absicht; dolus) ist nach § 1294 ABGB die Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen. Dabei reicht es aus, wenn der Schädiger im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (sogenannter dolus eventualis).

Fahrlässigkeit (Versehen; culpa) liegt nach § 1294 ABGB vor, wenn der Täter aus Unwissenheit, mangelnder gehöriger Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes handelt.

Fahrlässig handelt somit, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.

Dies ist im Regelfall subjektiv nach den Fähigkeiten und Kenntnissen des konkreten Schädigers zu beurteilen.

Ein objektiver Sorgfaltsmaßstab besteht jedoch für Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB.

Der Sachverständige muß die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes haben, den Leistungsstandard der Berufsgruppe, allerdings keine außergewöhnlichen Fähigkeiten innerhalb der Gruppe.

erstellt und betreut von Roland.Göschke Rechtsanwälte