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§ 1311 ABGB:
"Der bloße Zufall trifft denjenigen,
in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand
den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz,
das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten;
oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er
für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre."
Ist der Schade also nicht bloß zufällig
eingetreten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit
es zu einer Schadenersatzverpflichtung des Schädigers
kommen kann:
KAUSALITÄT
Damit ein Dritter zur Schadenstragung verpflichtet
werden kann, muß der eingetretene Schaden von diesem verursacht
worden sein.
Die Kausalität beurteilt sich nach der sogenannten
Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie):
Nach dieser Theorie ist ein Ereignis dann kausal,
wenn es notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für
den eingetretenen Schaden ist.
Bei der Kausalität eines positiven Tuns
ist daher zu prüfen, ob der Schade entfiele, wenn man sich
dieses Tun wegdenkt.
Bei der Prüfung, ob ein Unterlassen einen
bestimmten Schaden verursacht hat, ist zu fragen, ob die Vornahme
einer Handlung den Eintritt eines Schadens verhindert hätte
und die Handlung möglich gewesen wäre.
Da bei bloßer Anwendung der Bedingungstheorie
sehr oft die Kausalität auch in ausgefallenen Fällen gegeben
wäre, wird diese durch die sogenannte Adäquanztheorie
ergänzt und eingeschränkt.
Nach dieser Adäquanztheorie haftet
der Schädiger nur für „adäquat“ verursachte Schäden,
also für alle Folgen seines schädigenden Verhaltens,
mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet
werden muß.
Ausgeschlossen sind daher solche atypischen
Erfolge, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen
Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist
und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von
Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat daher z.B.
die Haftung für Schäden eines Brandes, der in einem
Kraftwerk wegen einer nicht einwandfrei funktionierenden Sicherung
aufgetreten ist, für jenen Fahrer ausgeschlossen, der den
Kurzschluß, der letztendlich zum Brand führte, durch
die Beschädigung eines Strommastes bei einem Autounfall verursacht
hat.
Der Autounfall war zwar in diesem Fall kausal
für den Brand im Sinne der Äquivalenztheorie, doch hat
der OGH den Brand im gegenständlichen Fall als einen atypischen
Erfolg angesehen und daher die Haftung des KFZ-Fahrers verneint.
RECHTSWIDRIGKEIT
Gem. § 1295 ABGB ist ein Verhalten (Handlung
oder Unterlassung) rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote
der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Für die Haftung aus Vertrag ist das vertragswidrige Verhalten
rechtswidrig.
Aus dieser Definition ist ersichtlich, daß
nur ein menschliches Verhalten rechtswidrig sein kann. Dieses kann
in einem Tun oder Unterlassen bestehen.
Ein Unterlassen ist jedoch nur dann rechtswidrig,
wenn die Rechtsordnung ein gewisses aktives Verhalten vorschreibt,
oder jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (sogenanntes
Ingerenzprinzip).
Schreibt zum Beispiel eine Gemeinde für ihr
Gemeindegebiet in einer Verordnung vor, daß alle Hunde an
der Leine zu führen sind, so ist es jedenfalls rechtswidrig,
wenn es der Hundehalter unterläßt, den Hund an der Leine
zu führen.
Wenn jemand andererseits eine Gefahrenquelle –
wenn auch erlaubterweise – schafft (=“verpflichtende Vorhandlung“)
hat er aufgrund des Ingerenzprinzips dafür zu sorgen, daß
daraus kein Schaden entsteht.
Ein Veranstalter einer Demonstration (=Gefahrenquelle)
muß daher Vorkehrungen treffen, daß das Eigentum Dritter
vor vorhersehbaren Gefahren geschützt ist.
Gründe für die Rechtswidrigkeit
eines Verhaltens können sein:
- Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne
des § 1311 ABGB;
- Verletzung eines Vertrages;
- Verletzung eines aus einem zwischen Schädiger
und Geschädigtem bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis
Unter einem Schutzgesetz versteht man eine Norm,
die zum Schutz besonderer Rechtsgüter bestimmte Gebote und
Verbote für menschliches Verhalten aufstellt.
Ein typisches "Schutzgesetz" ist z.B.
die Straßenverkehrsordnung, die genaue Verkehrsvorschriften
enthält, um eine Schädigung von Verkehrsteilnehmern zu
vermeiden.
Ein Beispiel für eine Haftung aufgrund eines
vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind jene Fälle,
wo ein Kunde in einem Geschäftslokal beim Einkaufen zu
Sturz kommt, da z.B. in der Gemüseabteilung aus der Stellage
herabgefallenes Gemüse nicht regelmäßig vom Verkaufspersonal
entfernt wurde und der Kunde stürzte oder stolperte bzw auf
nassen und daher unvorhersehbar glatten Boden ausrutschte und sich
verletzte.
Da der Kunde im Regelfall in das Geschäft
geht, um dort etwas zu kaufen, haftet der Inhaber des Geschäftes
wegen eines von der Judikatur in solchen Fällen angenommenen
Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses.
Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit
bietet auch die Verletzung sogenannter absoluter Rechte,
da diese Schutz gegen jedermann genießen.
Absolut geschützt von der Rechtsordnung sind
z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit, aber auch Rechtsgüter
wie Ehre oder Kreditwürdigkeit.
Letztendlich ist es Aufgabe des Gerichtes im Rahmen
einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob ein konkretes Verhalten
rechtswidrig war. In diese Interessenabwägung müssen das
allgemeine Interesse der Bewegungsfreiheit, die Zumutbarkeit von
Verhaltenspflichten, die Gefährlichkeit des Verhaltens und
der Wert der bedrohten Güter einbezogen werden.
Es zeigt sich somit, daß die Beurteilung,
ob ein gewisses Verhalten rechtswidrig ist, schwieriger ist, als
dies der „schadenersatzrechtliche Laie“ annehmen würde.
Selbst wenn feststeht, daß ein konkretes
Verhalten rechtswidrig ist, kann bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes,
wie z.B. Notwehr, Notstand und rechtswirksamer Einwilligung des
Geschädigten die Haftung des Schädigers für den Schaden
dennoch ausgeschlossen sein.
RECHTSWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG ("SCHUTZZWECK
DER NORM")
Die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang hat
insbesondere Bedeutung bei der Verletzung eines Schutzgesetzes
im Sinne des § 1311 ABGB.
Für rechtwidrig verursachte Schäden
wird nach dieser Lehre nur dann gehaftet, wenn die übertretene
Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll.
Bei der Verschuldenshaftung ist daher zu fragen,
ob der Zweck des konkret übertretenen Schutzgesetzes oder der
verletzten Vertragsbestimmung darin liegt, daß gerade der
eingetretene Schaden verhindert werden soll.
Wieweit also der Normzweck reicht, ist eine Frage
der Auslegung des Inhaltes der jeweiligen Vorschrift und muß
in jedem Fall konkret geprüft werden.
Wenn z.B. ein Fahrer eines KFZ keinen Führerschein
besitzt und trotz sorgfaltsgemäßen Verhaltens in einen
Unfall verwickelt ist, so haftet dieser für die bei diesem
Unfall eintretenden Schäden nicht, da das Verbot, ein KFZ ohne
Führerschein zu lenken, nur die Verhinderung von Schäden,
die z.B. auf mangelnde Fähigkeiten des Lenkers zurückzuführen
sind, bezweckt.
VERSCHULDEN
Verschulden liegt vor, wenn dem Täter sein
rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Schuldhaft handelt, wer
ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch
hätte vermeiden können.
Voraussetzung dafür, daß der
Schädiger zur Haftung herangezogen werden kann, ist, daß
alle 3 Elemente des Verschuldens vorliegen.
Diese sind:
- Zurechnungsfähigkeit
- Zumutbarkeit rechtmäßigen
Verhaltens
- Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
Nach der Art des Verschuldens kann man zwischen
Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.
Vorsatz (böse Absicht; dolus) ist
nach § 1294 ABGB die Verursachung eines Schadens mit Wissen
und Willen. Dabei reicht es aus, wenn der Schädiger im Bewußtsein
der Rechtswidrigkeit den Eintritt des Schadens ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet (sogenannter dolus
eventualis).
Fahrlässigkeit (Versehen; culpa) liegt
nach § 1294 ABGB vor, wenn der Täter aus Unwissenheit,
mangelnder gehöriger Aufmerksamkeit oder des gehörigen
Fleißes handelt.
Fahrlässig handelt somit, wer die gebotene
Sorgfalt außer Acht lässt.
Dies ist im Regelfall subjektiv nach den Fähigkeiten
und Kenntnissen des konkreten Schädigers zu beurteilen.
Ein objektiver Sorgfaltsmaßstab besteht
jedoch für Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB.
Der Sachverständige muß die typischen
Fähigkeiten seines Berufsstandes haben, den Leistungsstandard
der Berufsgruppe, allerdings keine außergewöhnlichen
Fähigkeiten innerhalb der Gruppe.
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