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Jeder KFZ-Halter in Österreich ist gesetzlich
dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,
damit die Schadenersatzverpflichtung des Halters und des Lenkers
nicht aus eigenem Vermögen befriedigt werden müssen. Dies
würde nämlich in zahlreichen Fällen zu einer Gefährdung
der wirtschaftlichen Existenz des Schadenersatzpflichtigen führen.
Der Schadenersatz ist somit für Verkehrsopfer garantiert, auch
wenn der Schädiger mittellos ist.
VERSICHERUNGSSUMME
Die gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme
beträgt derzeit 1.090.092,51 (ATS 15,0 Mio). Diese Versicherungssumme
soll sicherstellen, daß der Versicherte ausreichend gegen
die von ihm verursachten Schäden versichert ist. Diese Mindestversicherungssumme
scheint uns zunächst nicht ausreichend, da insbesondere wegen
der nun erkennbaren Tendenz der Höchstgerichte, den Geschädigten
höhere Schadenersatzsummen zuzusprechen, eine Höchstsumme
von 1.090.092,51 (ATS 15,0 Mio) bald nicht mehr ausreichen
wird. Für eine Erhöhung auf bis zu 7.000.000 sind
vergleichsweise niedrige Zusatzprämien zu bezahlen. (Bei der
jeweiligen Versicherung zu erfragen)
BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIE
Die zu zahlende Versicherungsprämie setzt
sich aus vier Stufen zusammen:
Die Motorbezogene Versicherungssteuer (wird
nach Motorleistung berechnet), die Haftpflichtversicherung
(wird nach Motorleistung berechnet), die Teilkaskoversicherung
(wird nach Neuwagenpreis berechnet) und die Vollkaskoversicherung
(wird nach Neuwagenpreis berechnet)
Die Berechnung der einzelnen Stufen ist relativ
kompliziert und von Versicherer zu Versicherer verschieden. Sollten
Sie eine genaue Auskunft benötigen, verweisen wir Sie zu den
jeweiligen Versicherungen.
Einzig die Motorbezogene Versicherungssteuer
kann immer nach folgender Formel berechnet werden:
(KW - 24) x 6,6 (bei jährlicher Zahlung
der Versicherungsprämie)
6,996 (halbjährlich)
7,128 (vierteljährlich)
7,26 (monatlich)
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der
Regel auf ganz Europa im geographischen Sinn, jedenfalls
aber auf das Gebiet jener Staaten, die das "Multilaterale Garantieabkommen"
zwischen den Nationalen Versicherungsbüros unterzeichnet haben
(Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Kroatien, Irland, Island, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz,
Liechtenstein, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,
Zypern (griechischer Teil))
Sollten Sie einen erweiterten Deckungsbereich
vereinbaren wollen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen
Versicherung über die genauen Bedingungen.
WER IST VERSICHERT?
- der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner
des Versicherungsunternehmens und gleichzeitig Schuldner des Versicherungsbeitrages),
- der Fahrzeughalter, auch wenn er nicht
der Versicherungsnehmer ist. Das ist z.B. ein(e) Sohn/ Tochter,
dessen/deren Eltern das KFZ auf sich angemeldet und versichert
haben
- der Eigentümer,
- der Fahrer – dabei sind nicht nur Fahrten
durch den berechtigte, Fahrer abgedeckt. Der Versicherer ist gegenüber
dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer zur
Leistung verpflichtet, auch wenn z.B. ein Dieb mit einem gestohlenen
Wagen einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht,
- (berufsmäßige) Beifahrer
(Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses den Fahrer
zu einer Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
begleiten),
- der Arbeitgeber oder öffentliche
Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche
Zwecke gebraucht wird.
WAS IST NICHT VERSICHERT?
- Vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführte
Versicherungsfälle
Beispiel: B, der ein Freund von A ist, fährt mit seinem Geländewagen
in dessen Auto, weil A einen Kratzer in seiner Stoßstange
hat und nun die Reparatur der Haftpflichtversicherung des B verrechnen
will
- Rennveranstaltungen
Die Teilnahme an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen
oder den dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf
die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, ist vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Ansprüche, die über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen
WAS IST VERSICHERBAR?
- Mopeds und Krafträder,
- Personenkraftwagen,
- Lastwagen,
- Omnibusse,
- Zugmaschinen,
- Anhänger usw.
BONUS - MALUS - SYSTEM
Grundsätzlich beginnt jeder Versicherungsnehmer,
dem kein früheres Versicherungsverhältnis angerechnet
werden kann, in der Prämienstufe 9. In dieser Grundstufe bezahlt
der Versicherte 100% der Versicherungsprämie. Da das Bonus-Malus-System
nicht mehr gesetzlich geregelt ist, treten immer mehr Abweichungen
innerhalb der einzelnen Versicherungsgesellschaften aus.
Allgemein kann als Beispiel folgende Einteilung
gegeben werden:
| Prämienstufe |
Prozent
der Tarifprämie |
| 00
und 01 |
50% |
| 02
und 03 |
60% |
| 04
und 05 |
70% |
| 06
und 07 |
80% |
| 08
und 09 |
100% |
| 10
und 11 |
120% |
| 12
und 13 |
140% |
| 14
und 15 |
170% |
| 16
und 17 |
200% |
Bonusvorrückung
Nach jedem schadensfreien Versicherungsjahr rückt
der Versicherte 1 Stufe in Richtung Bonus vor.
Malusvorrückung:
Nach jedem verschuldeten Schaden rückt der
Versicherte aber 3 Stufen in Richtung Malus!
Bei einem Fahrzeug- oder Versicherungswechsel,
geht der Bonus oder Malus grundsätzlich auf das neue Versicherungsverhältnis
über.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ersetzt zusätzlich
Schäden, die durch die Beschädigung, die Zerstörung
oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeuges durch Fremdeinwirkung
entstehen. Weiters können Zubehörteile, die dem
Versicherer einzeln bekannt gegeben werden (Alufelgen, Dachträger,....),
gegen Zuschlag mitversichert werden. (eine genaue Auskunft über
die versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile erteilt Ihnen
sicher gerne Ihre jeweilige Versicherung):
Bei der Teilkaskoversicherung ist das Fahrzeug
zumeist versichert gegen:
- Brand (auch Schmorschäden) und Explosionen1
- Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag,
Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,
Sturm)
- Dachlawinen und von Gebäuden herabfallende
Eisgebilde
- Kollision mit Tieren1
- Marderbiß an Kabeln, Schläuchen,
Isolier- und Dämmmatten2
- Diebstahl, Unterschlagung, Raub und unbefugter
Gebrauch durch Fremde1
- Bruch der Fensterscheiben (Front-, Seiten-
und Heckscheiben)2
- Parkschäden durch unbekanntes Fahrzeug1
- Vandalismus (mut- und böswilliges Handeln
Fremder)1
1 unverzügliche behördliche
Meldepflicht bei Polizei oder Gendarmerie
2 keine Haftung für
Folgeschäden
Im Reparaturfall werden grundsätzlich die
erforderlichen Wiederherstellungskosten, notwendige Fracht- und
sonstige Transportkosten sowie - im Totalschadenfall - der Wiederbeschaffungswert
am Tage des Schadens (durchschnittlicher Händlerverkaufspreis
- siehe Eurotax-Liste) ersetzt. Bei der Teilkaskoversicherung gilt
durchschnittlich eine Selbstbeteilung von 150 - 350 Euro
als Regelfall, die von den Reparaturkosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert
abgezogen wird.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung übernimmt zusätzlich
zur Teilkaskoversicherung auch noch Schäden am eigenen Fahrzeug,
selbst dann, wenn Sie vom Fahrer selbst verursacht worden sind
(Kollisionsschutzversicherung).
Grundsätzlich ist die Abschließung
einer Vollkaskoversicherung bei Neuwagen, die nicht älter als
drei Jahre sind, sinnvoll. Danach ist wegen der doch erheblich höheren
Kosten im Vergleich zu einer Teilkaskoversicherung der Umstieg anzuraten.
Bei Kraftfahrzeugen, die älter als 7 Jahre sind, ist zumeist
nur mehr eine normale Haftpflichtversicherung als sinnvoll anzusehen,
da sich normalerweise das Risiko eines Diebstahles mit zunehmenden
Alter verringert.
Insassenunfallversicherung
Die Insassenhaftpflichtversicherung greift dann,
wenn Mitfahrer im Auto bei einem Unfall zu Schaden kommen.
Deren Ansprüche sind zwar meist schon von einer Haftpflichtversicherung
gedeckt, insbesondere bei oftmaligen Fahrten in das Ausland (beispielsweise
ist in Tschechien der Abschluß von einer Haftpflichtversicherung
noch nicht verpflichtend!) ist der Abschluss dieser Versicherung
dennoch zu empfehlen.
Rechtschutzversicherung
Die „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens“
ist von einer Rechtschutzversicherung im Rahmen des versicherten
Risikos umfaßt.
Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an
Ihre Rechtschutzversicherung zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens
zu besprechen und diesem die manchmal nötige Diskussion und
Auseinandersetzung mit der Versicherung zu überlassen (kostenlose
Erstauskunft)!
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