Aktualisiert am 30/12/2003

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen


Die außergerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüche

FÄLLIGKEIT

Schadenersatzansprüche werden erst nach Bekanntgabe, eventuell nach Ablauf der zur Schadenersatzzahlung gesetzten Frist fällig. In der Regel werden daher die Schadenersatzansprüche durch ein sog. "Anspruchsschreiben" gegenüber dem Lenker bzw. Halter, besser aber gleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht.

Dem Haftpflichtversicherer sollte dabei eine angemessene Frist zur Überprüfung sowohl des Anspruchsgrundes (Verschuldensfrage) als auch der Höhe der geltend gemachten Ansprüche eingeräumt werden. Ist die Verschuldensfrage eindeutig bzw. kommt eine Einigung über das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens zustande, werden belegbare Schadenersatzansprüche in der Regel innerhalb weniger Wochen von dem Haftpflichtversicherer bezahlt.

Schmerzengeldansprüche, manchmal auch Wertminderungsansprüche werden häufig durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens der Höhe nach einer Klärung zugeführt.

VERJÄHRUNG

Außergerichtliche Vergleichsversuche hemmen die Verjährung in der Regel nicht! Die Schadenersatzansprüche müssen daher - falls bestritten - innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden !!!

Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Schädigers (§ 1489 Abs. 1 ABGB).

Kenntnis des Schadens bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen kann.

Die Kenntnis der genauen Schadenshöhe ist nicht erforderlich, daher beginnt die Verjährung, sobald eine sogenannte Feststellungsklage (Haftung für künftige Schäden) möglich ist.

In den Fällen, in denen entweder der Schaden oder die Person des Ersatzpflichtigen nicht bekannt ist, verjährt der Schadenersatzanspruch nach 30 Jahren.

KOSTEN DER AUSSERGERICHTLICHEN DURCHSETZUNG

Prinzipiell werden die Kosten der außergerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs (etwa mit dem Schädiger direkt oder mit dessen Haftpflichtversicherung) als weiterer Schadenersatzanspruch behandelt und daher  -zumindest im Rahmen des Verschuldens- auch vom Schädiger ersetzt.

Kommt es zu keinem Vergleichsabschluß fallen die Kosten durchschnittlicher Bemühungen unter den sogenannten „Einheitssatz“ (= regelmäßig gewährter Zuschlag zum Rechtsanwaltshonorar) und werden daher nicht gesondert entlohnt. Überdurchschnittliche  -zur Rechtsverfolgung zweckmäßige-  Leistungen können im Schadenersatzprozeß in der Kostennote (!) (nicht als eigener Schadenersatzanspruch !!) geltend gemacht werden.

Die eigenen Bemühungen des durch einen Rechtsanwalt nicht vertretenen Geschädigten werden in der Regel nicht entlohnt, sodaß schon aus diesem Grunde die Beiziehung eines Rechtsanwaltes häufig ökonomischer ist, da dessen Kosten  -im Rahmen des Verschuldens- ohnedies von der Gegenseite getragen werden müssen.

DIE RECHTSCHUTZVERSICHERUNG

Die „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens“ ist von einer Rechtschutzversicherung im Rahmen des versicherten Risikos umfaßt.

Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an Ihre Rechtschutzversicherung zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens zu besprechen und diesem die manchmal nötige Diskussion und Auseinandersetzung mit der Versicherung zu überlassen !

 

Die gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (der Schadenersatzprozeß)

Zur Frage der FÄLLIGKEIT, VERJÄHRUNG, VORPROZESSUALEN KOSTEN und der RECHTSCHUTZVERSICHERUNG wurde bereits im Kapitel „die außergerichtliche Durchsetzung“ Stellung genommen.

Verlaufen die  - zunächst meist anzustrebenden - außergerichtlichen Vergleichsversuche erfolglos - insbesondere bei widersprechenden Aussagen zur Verschuldensfrage - ist der nächste Schritt ein durch eine Klage einzuleitender Schadenersatzprozeß. 

KOSTEN DER GERICHTLICHEN DURCHSETZUNG

Verfügt der Geschädigte über eine Rechtschutzversicherung, wird sich der Anwalt seines Vertrauens mit dieser wegen der Klagsgenehmigung in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall besteht Deckung des Rechtschutz-Versicherers bis zur Höhe der zumeist immer ausreichenden Versicherungssumme. Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an Ihre Rechtschutzversicherung zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens zu besprechen und diesem die manchmal nötige Diskussion mit der Versicherung zu überlassen!

Besteht keine aufrechte RS-Versicherung, wird das Prozeßkostenrisiko sorgfältig abzuwägen sein. Die Gesamtkosten setzen sich dabei zusammen aus:

  • dem Honorar des eigenen Anwalts
  • dem Honorar des gegnerischen Anwalts
  • den Gerichtskosten (Pauschalgebühr, Sachverständigengebühren, Zeugengebühren, und ähnliches).

Gewinnt der Geschädigte den Prozeß zu 100 %, werden alle entstehenden Kosten (also auch die eigenen Anwaltskosten) vom Gegner zu ersetzen sein, kommt es zu einem teilweisen Obsiegen und einem teilweisen Unterliegen, kommt es zu einer Kostenteilung.

Der Anwalt Ihres Vertrauens wird Sie darüber gerne näher aufklären (kostenlose Erstauskunft).

 

Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen

Werden Schadenersatzansprüche an Sie herangetragen, ist unbedingt und sofort Ihr Haftpflichtversicherer zu verständigen. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist der Haftpflichtversicherung zu überlassen, auch die Kosten der Abwehr von Schadenersatzansprüchen sind durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Es empfiehlt sich, auch in diesem Fall sofort den Anwalt Ihres Vertrauens zu informieren, da möglicherweise eigene Schadenersatzansprüche im Rahmen der Abwehr von gegnerischen Schadenersatzforderungen als sogenannte "Campensautoforderung" mit geltend gemacht werden können, was – insbesondere bei nicht vorhandener Rechtschutzversicherung – das Prozeßkostenrisiko weitgehend zu vermeiden hilft.

 

!!Vorsicht!! Regreß des Haftpflichtversicherers

Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen, daß die Versicherung die Zahlung des Schadenersatzes verweigert oder sich an dem Versichterten "regressiert" (Rückforderung des gezahlten Schadenersatzes vom Versicherten). Dies ist gegeben 

  • bei einem sogenannten  „kranken Versicherungsverhältnis“ (etwa bei Nichtbezahlung der Versicherungsprämie)
  • bei einer Alkoholisierung
  • bei Im-Stich-lassen eines Verletzten.

 

Verkehrsunfall und Strafrecht

Wird durch einen Verkehrsunfall ein Mensch verletzt bzw. getötet, liegt bei Verschulden in der Regel der strafrechtliche Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB) bzw. der fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB) vor. In beiden Fällen empfiehlt sich   unverzüglich den Anwalt Ihres Vertrauens zu verständigen und - ebenso unverzüglich - Ihre Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen. (Wobei auch hier dringend empfohlen wird, dies gemeinsam mit Ihrem Anwalt durchzuführen.

 

erstellt und betreut von Roland.Göschke Rechtsanwälte