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Die außergerichtliche Durchsetzung
von Schadenersatzansprüche
FÄLLIGKEIT
Schadenersatzansprüche werden erst nach Bekanntgabe,
eventuell nach Ablauf der zur Schadenersatzzahlung gesetzten Frist
fällig. In der Regel werden daher die Schadenersatzansprüche
durch ein sog. "Anspruchsschreiben" gegenüber dem
Lenker bzw. Halter, besser aber gleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer
geltend gemacht.
Dem Haftpflichtversicherer sollte dabei eine angemessene
Frist zur Überprüfung sowohl des Anspruchsgrundes (Verschuldensfrage)
als auch der Höhe der geltend gemachten Ansprüche eingeräumt
werden. Ist die Verschuldensfrage eindeutig bzw. kommt eine Einigung
über das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens zustande,
werden belegbare Schadenersatzansprüche in der Regel innerhalb
weniger Wochen von dem Haftpflichtversicherer bezahlt.
Schmerzengeldansprüche, manchmal auch Wertminderungsansprüche
werden häufig durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens
der Höhe nach einer Klärung zugeführt.
VERJÄHRUNG
Außergerichtliche Vergleichsversuche
hemmen die Verjährung in der Regel nicht! Die Schadenersatzansprüche
müssen daher - falls bestritten - innerhalb der Verjährungsfrist
gerichtlich geltend gemacht werden !!!
Schadenersatzansprüche verjähren in
3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der
Person des Schädigers (§ 1489 Abs. 1 ABGB).
Kenntnis des Schadens bedeutet nach der Rechtsprechung,
daß der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt
sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg
durchsetzen kann.
Die Kenntnis der genauen Schadenshöhe ist
nicht erforderlich, daher beginnt die Verjährung, sobald eine
sogenannte Feststellungsklage (Haftung für künftige Schäden)
möglich ist.
In den Fällen, in denen entweder der Schaden
oder die Person des Ersatzpflichtigen nicht bekannt ist, verjährt
der Schadenersatzanspruch nach 30 Jahren.
KOSTEN DER AUSSERGERICHTLICHEN DURCHSETZUNG
Prinzipiell werden die Kosten der außergerichtlichen
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Falle eines außergerichtlichen
Vergleichs (etwa mit dem Schädiger direkt oder mit dessen Haftpflichtversicherung)
als weiterer Schadenersatzanspruch behandelt und daher -zumindest
im Rahmen des Verschuldens- auch vom Schädiger ersetzt.
Kommt es zu keinem Vergleichsabschluß fallen
die Kosten durchschnittlicher Bemühungen unter den sogenannten
„Einheitssatz“ (= regelmäßig gewährter Zuschlag
zum Rechtsanwaltshonorar) und werden daher nicht gesondert entlohnt.
Überdurchschnittliche -zur Rechtsverfolgung zweckmäßige-
Leistungen können im Schadenersatzprozeß in der Kostennote
(!) (nicht als eigener Schadenersatzanspruch !!) geltend gemacht
werden.
Die eigenen Bemühungen des durch einen
Rechtsanwalt nicht vertretenen Geschädigten werden in der Regel
nicht entlohnt, sodaß schon aus diesem Grunde die Beiziehung
eines Rechtsanwaltes häufig ökonomischer ist, da dessen
Kosten -im Rahmen des Verschuldens- ohnedies von der Gegenseite
getragen werden müssen.
DIE RECHTSCHUTZVERSICHERUNG
Die „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens“
ist von einer Rechtschutzversicherung im Rahmen des versicherten
Risikos umfaßt.
Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an
Ihre Rechtschutzversicherung zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens
zu besprechen und diesem die manchmal nötige Diskussion und
Auseinandersetzung mit der Versicherung zu überlassen !
Die
gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (der
Schadenersatzprozeß)
Zur Frage der FÄLLIGKEIT,
VERJÄHRUNG, VORPROZESSUALEN
KOSTEN und der RECHTSCHUTZVERSICHERUNG
wurde bereits im Kapitel „die außergerichtliche Durchsetzung“
Stellung genommen.
Verlaufen die - zunächst meist anzustrebenden
- außergerichtlichen Vergleichsversuche erfolglos - insbesondere
bei widersprechenden Aussagen zur Verschuldensfrage - ist der nächste
Schritt ein durch eine Klage einzuleitender Schadenersatzprozeß.
KOSTEN DER GERICHTLICHEN
DURCHSETZUNG
Verfügt der Geschädigte über eine
Rechtschutzversicherung, wird sich der Anwalt seines Vertrauens
mit dieser wegen der Klagsgenehmigung in Verbindung setzen. Auch
in diesem Fall besteht Deckung des Rechtschutz-Versicherers bis
zur Höhe der zumeist immer ausreichenden Versicherungssumme.
Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an Ihre Rechtschutzversicherung
zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens zu besprechen und diesem
die manchmal nötige Diskussion mit der Versicherung zu überlassen!
Besteht keine aufrechte RS-Versicherung, wird
das Prozeßkostenrisiko sorgfältig abzuwägen
sein. Die Gesamtkosten setzen sich dabei zusammen aus:
- dem Honorar des eigenen Anwalts
- dem Honorar des gegnerischen Anwalts
- den Gerichtskosten (Pauschalgebühr, Sachverständigengebühren,
Zeugengebühren, und ähnliches).
Gewinnt der Geschädigte den Prozeß
zu 100 %, werden alle entstehenden Kosten (also auch die eigenen
Anwaltskosten) vom Gegner zu ersetzen sein, kommt es zu einem teilweisen
Obsiegen und einem teilweisen Unterliegen, kommt es zu einer Kostenteilung.
Der Anwalt Ihres Vertrauens wird Sie darüber
gerne näher aufklären (kostenlose
Erstauskunft).
Die
Abwehr von Schadenersatzansprüchen
Werden Schadenersatzansprüche an Sie herangetragen,
ist unbedingt und sofort Ihr Haftpflichtversicherer zu verständigen.
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist der Haftpflichtversicherung
zu überlassen, auch die Kosten der Abwehr von Schadenersatzansprüchen
sind durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Es empfiehlt sich,
auch in diesem Fall sofort den Anwalt Ihres Vertrauens zu informieren,
da möglicherweise eigene Schadenersatzansprüche im Rahmen
der Abwehr von gegnerischen Schadenersatzforderungen als sogenannte
"Campensautoforderung" mit geltend gemacht werden können,
was – insbesondere bei nicht vorhandener Rechtschutzversicherung
– das Prozeßkostenrisiko weitgehend zu vermeiden hilft.
!!Vorsicht!! Regreß
des Haftpflichtversicherers
Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen,
daß die Versicherung die Zahlung des Schadenersatzes verweigert
oder sich an dem Versichterten "regressiert" (Rückforderung
des gezahlten Schadenersatzes vom Versicherten). Dies ist gegeben
- bei einem sogenannten „kranken Versicherungsverhältnis“
(etwa bei Nichtbezahlung der Versicherungsprämie)
- bei einer Alkoholisierung
- bei Im-Stich-lassen eines Verletzten.
Verkehrsunfall
und Strafrecht
Wird durch einen Verkehrsunfall ein Mensch verletzt
bzw. getötet, liegt bei Verschulden in der Regel der strafrechtliche
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88
StGB) bzw. der fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB) vor.
In beiden Fällen empfiehlt sich unverzüglich den
Anwalt Ihres Vertrauens zu verständigen und - ebenso unverzüglich
- Ihre Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen. (Wobei auch
hier dringend empfohlen wird, dies gemeinsam mit Ihrem Anwalt durchzuführen.
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