Neben dem sich aus dem Allgemeinen Schadenersatzrecht ergebenden
Haftung für Verschulden tritt unter gewissen Voraussetzungen
auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
(EKHG, BGBl Nr 48/1959).
In der Praxis kommt es dadurch zu einer Verschiebung
der Beweislast (Beweiserleichterung). Die Bestimmungen des EKHG
sehen einerseits eine verschuldensunabhängige Haftung für
die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vor, andererseits besteht
unter Umständen die Haftung des Fahrzeughalters dann, wenn
ihm der Beweis mißlingt, daß "der Unfall durch
ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen
Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtung
des Fahrzeugs beruhte."
WER
HAFTET?
Der schuldtragende Lenker (soferne dieser
nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist aber nur für sein Verschulden,
nicht nach den Bestimmungen des EKHG).
Der Halter eines Fahrzeugs. Halter eines
Fahrzeugs ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung
in Gebrauch hat und dem die Verfügungsgewalt darüber zusteht,
wobei es sich bei der Haltereigenschaft um eine Beziehung von gewisser
Dauer handeln soll, sodaß die kurzfristige Überlassung
eines Fahrzeugs – etwa für einen Tag oder eine Fahrt – keine
Haltereigenschaft begründet. Weder der Eigentümer des
Fahrzeugs noch der Zulassungsbesitzer ist daher notwendigerweise
(KHVG/1994) Halter.
Die Haftpflichtversicherung. Gem. §
26 des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes können
Schadenersatzansprüche im Rahmen der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme
direkt gegen den Haftpflichtversicherer gelten gemacht werden.
WOFÜR
WIRD GEHAFTET?
ANSPRÜCHE BEI
SACHSCHÄDEN
FAHRZEUGSCHADEN
Reparaturkosten: Diese sind der Höhe
nach in der Regel auf die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten
Fahrzeugs und dem Wrackwert, (d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten
Zustand noch hat) begrenzt. Auch ohne tatsächlich durchgeführter
Reparatur, kann nach der österreichischen Rechtssprechung eine
sog. "Reparaturkostenablöse" durchgesetzt werden,
wobei die Höhe dieser fiktiven Reparaturkosten in der Regel
durch ein von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beauftragtes
Gutachten (Besichtigungsbericht) festgestellt wird.
Totalschaden: Sind die veranschlagten Reparaturkosten
(etwa laut Besichtigungsbericht) erheblich höher, als der Zeitwert
des Fahrzeugs (eine Überschreitung von 4 % bis 7 % wird in
der Regel akzeptiert) liegt ein Totalschaden vor, sodaß der
Geschädigte nur Anspruch auf eine Totalschadenablöse hat,
die in der Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten
Fahrzeugs und dem Wrackwert, d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten
Zustand noch hat, besteht.
Wertminderung: Diese steht nach neuerer
Judikatur nur bei tatsächlicher Reparatur, nicht aber, wenn
das Fahrzeug in unrepariertem Zustand verkauft wurde, zu.
Die Höhe dieser Wertminderung wird von den
Haftpflichtversicherungen regelmäßig nach der sogenannten
(meist ungünstigeren!) „Verbandsformel“ berechnet, obwohl die
Gerichte dem Geschädigten meist eine Wertminderung berechnet
nach der sogenannten (günstigeren!). "Sacher-Wielke"-Formel
zuerkennen.
Die Höhe der Wertminderung wird bestimmt
von
- Art und Alter des Fahrzeugs und dessen Verwendung
- Anzahl der Vorbesitzer
- Vorliegen von Vorschäden
- der Art und dem Ausmaß des Schadens (Schadenskategorie)
Radioumbaukosten: Neben der reinen Totalschadenablöse
kann auch bei tatsächlicher Weiterverwendung eines im beschädigten
Fahrzeugs befindlichen Radios auch Ersatz für die sog. Radioumbaukosten
begehrt werden.
Ab- und Anmeldekosten: Bei Vorliegen eines
"Totalschadens" können die tatsächlich aufgelaufenen
Kosten der Fahrzeug An- und Abmeldung begehrt werden.
Generalunkosten: Als teilweiser Ersatz
für die mit der Schadensabwicklung verbundenen Mühen und
in der Regel unbelegbaren Kosten (Fahrscheine öffentlicher
Verkehrsmittel, Telefonkosten, Porti), aber auch für „frustrierte
Aufwendungen“ (wie z.B. Garagenkosten, Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien)
steht dem Geschädigten ein Anspruch auf sogenannte "pauschalierte
Generalunkosten" zu
Autobahnvignette: Wurde für das total
beschädigte Fahrzeug eine Autobahnvignette gelöst, steht
dem Geschädigten auch Ersatz für den Betrag zu, den er
benötigt, um sich eine Autobahnvignette mit gleichem Ablaufdatum
zu besorgen
Standgebühren: Wurde das beschädigte
Fahrzeug in einer fremden Garage oder in einer Werkstätte abgestellt
und laufen hiefür "Standgebühren" an, hat der
Geschädigte Anspruch auf Ersatz.
Mietwagenkosten: Diese stehen nur zu wenn
der Geschädigte nicht bei Abschluß seiner eigenen Haftpflichtversicherung
gem. § 21 KHVG 1994 auf die Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten
eines Ersatzfahrzeugs, einschließlich eines Taxis, und des
Verdienstentgangs, der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs
zurückzuführen ist, verzichtet hat.
Dieser Verzicht gilt jedoch nur gegenüber
dem Halter eines im Inland haftpflichtversicherten Fahrzeugs, sodaß
bei Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen bzw.
mit anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Radfahrer oder Fußgänger)
grundsätzlich Mietwagenkosten gefordert werden können.
Abschleppkosten
sonstige Sachschäden: Wie zum Beispiel
Ersatz für im beschädigten Fahrzeug mitgeführte und
durch den Unfall beschädigte Gegenstände.
ANSPRÜCHE
BEI KÖRPERVERLETZUNG
Schmerzengeld
Dies soll nach ständiger Rechtssprechung
der österreichischen Gerichte eine Genugtuung für all
jenes Ungemach darstellen, das der Verletzte infolge der Verletzung
zu erdulden hatte. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist dabei
der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf
die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild,
auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen
und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu
berücksichtigen.
Auch auf seelische Belastungen, die aufgrund der
körperlichen Verletzungen entstanden sind, ist Bedacht zu nehmen.
Derzeit werden zugesprochen (Stand Februar 2002)
- für leichte Schmerzen 80 (LG Wels)
bis 120 (LG Steyr)
- für mittlere Schmerzen 120 (LG
Eisenstadt) bis 220 (LG Klagenfurt)
- für starke Schmerzen 180 (LG Eisenstadt)
bis 330 (LG Klagenfurt)
- für qualvolle Schmerzen bis zu
400 (OLG Graz)
Die Dauer und Intensität der Schmerzen werden
in der Regel von medizinischen Sachverständigen festgestellt
und auf den 24-Stunden-Tag komprimiert. Bis April 2002 betrug das
höchste vom OGH 1997 zugesprochene Schmerzengeld für einen
lebenslang schwerst geschädigten 9 jährigen Buben (Querschnittlähmung
aller 4 Extremitäten, Epilepsie, schwerer geistiger und motorischer
Entwicklungsrückstand, praktisch ständig für einen
Gesunden nahezu unerträglich empfundener Schmerzen) lediglich
EUR 127.177 (OGH vom 13.2.1997, 6Ob 2394/96).
Nun hat der OGH mit einem Urteil vom 18.04.2002,
(20b 237/01v) bereits einen Betrag von EUR 218.018 zugesprochen,
obwohl auch dieser Betrag in anbetracht der diesem Urteil zugrundeliegenden
Verletzung (hohe Querschnittssymptomatik mit Lähmung beider
Arme und Beine und des Atmungsnervs verbunden mit schwersten psychischen
Leiden) kaum als "ein den erhobenen Umständen angemessenes
Schmerzensgeld" (§1325 ABG) angesehen werden kann.
Anzunehmen und zu hoffen ist, daß der Oberste
Gerichtshof seine, bei schweren und schwersten Verletzungen, unverständliche
Spruchpraxis allmählich doch weiter ändern wird.
Verunstaltungsentschädigung
Ist durch eine Beeinträchtigung des äußeren
Aussehens des Verletzten (beurteilt nach allgemein ästhetischen
Maßstäben) eine Behinderung des besseren Fortkommens
des Geschädigten eingetreten, steht gem. § 1326 ABGB eine
Verunstaltungsentschädigung zu.
Heilungskosten
Behandlungskosten
durch den Arzt Ihres Vertrauens bzw. für
vom Arzt verordnete Nachbehandlungen (z.B für „physikalische
Therapien“, Kuraufenthalte u.ä)
Kosten für Heilbehelfe
Kosmetische Operation
Besuchskosten der Angehörigen
Ersatz von Pflegekosten und vermehrten Bedürfnissen
Kosten einer Haushaltshilfe
Notwendige Adaptierungskosten einer Wohnung
bzw eines Fahrzeuges bei unfallbedingter Körperbehinderung
Fahrtkosten von und zum behandelnden Arzt bzw.
Spital
Verdienstentgang
Dieser ist im allgemeinen nur dann zuzusprechen,
wenn der Geschädigte ohne die eingetretene Verletzung überhaupt
einen Verdienst oder einen höheren Verdienst gehabt hätte,
was in der Regel voraussetzt, daß der Verletzte zur Zeit der
Verletzung tatsächlich im Erwerbsleben stand oder wenn angenommen
werden muß, daß der Verletzte künftig hin Erwerb
gesucht und gefunden hätte.
Verdienst für "reine Arbeitsleistung"
Diese steht dem Verletzten beispielsweise auch
dann zu, wenn er durch die Verletzung beim Bau seines Hauses oder
Reparatur seines Fahrzeuges eingeschränkt war.
Lohnfortzahlung des Dienstgebers
Wenn der Dienstgeber dem Verletzten – aufgrund
welcher Bestimmung auch immer – gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet
ist, geht der Anspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung
auf den Dienstgeber über. Der Dienstgeber hat gegen den Schädiger
Anspruch auf Ersatz des Bruttolohns und der Arbeitgeberbeiträge
zur sozialen Sicherung, nicht aber auf Ersatz der bezahlten Lohnsummensteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Familienbeihilfeausgleichsfond und
Kammerumlagen und ähnliches.
Bei Tod des Verletzten
- Begräbniskosten
- Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen
|